Hallo Benn
Du siehst, wie man seine Verhandlungsposition ganz wesentlich stärken und beeinflussen kann, wenn man auch ungefähr weiß, wie sich die rechtlichen Grundlagen darstellen.
Ein Dozent von mir meinte mal, „Gesetze sind für die Menschen geschrieben worden, die sie auch lesen.“
Behaupten kann man zunächst erstmal alles, nur bei einer Klage vor Gericht, trägt der Kläger dann aber auch die Beweispflicht gegenüber der Beklagten.
Du kannst ja anhand deiner Arbeitsnachweise belegen, wie deine Aufgaben verteilt waren.
Der Reha Berater hat dir bereits indirekt signalisiert, dass für dich Anspruch weiterhin besteht und das Arbeitsverhältnis als unzumutbar zu bewerten ist.
Ich wusste gar nicht dass das Arbeitsamt dafür ein Formular hat, um ein Arbeitsverhältnis auch auf ärztlichem Rat zu beenden.
In deiner Situation, würde ich mir keinen Kopf machen, dass hier eine Sanktionierung ausgesprochen wird. Vermutlich ist das sogar der leichtere Weg, als auf die Kündigung durch den AG zu warten.
Die eigene Kündigung aus gesundheitlichen Gründen, ist durchaus ein wichtiger Grund und darf dir nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Sicher dich dazu vorab durch deine Rechtsberatung nochmal ab.
Wie du schon sagst, der AG steht auf dem Kriegspfad und hat vermutlich Scheu, dass er möglicherweise die Eingliederungshilfe zumindest anteilig zurück erstatten muss.
Ein AG ist durchaus auch berechtigt während einer Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn er es begründen kann.
Es liegt schließlich nicht in deiner Verantwortung, dass sich der AG nicht an die Eingliederung gemäß Vereinbarung gehalten hat.
Die Mühlen der Ämter arbeiten relativ langsam, also besteht genug Zeit erstmal die Aussage des NC am 18.11. abzuwarten.
Wenn sich deine gesundheitliche Situation nach einer geplanten Reha verschlechtert hat, wäre zusätzlich ein Antrag auf Verschlechterung zur Feststellung des Grades der Behinderung beim Versorgungsamt zu stellen.- Das dient auch zur Vorbereitung solltest du Widerspruch einlegen müssen.
Wer arbeitssuchend ist und aufgrund von Krankheit nicht vermittelbar ist, hat dennoch Anspruch auf Leistungsbezug.
Man muss jetzt unterscheiden, welche Leistung du derzeit erhältst, denn nach dem 1. Jahr endet bereits der Anspruch auf ALG I .
Dafür hättest du aber drei Jahre ununterbrochen arbeiten müssen.
Nach 1 Jahr rutscht man gleich wieder in ALG II.
Vermutlich erhältst du also eher derzeit das Krankengeld auf dein Gehalt.
Ohne Kündigung durch den AG, zahlt die KK ab Woche 7, das Krankengeld für 78 Wochen, danach erfolgt die sog. Aussteuerung und der Leistungsbezug wird durch das JobCenter fortgesetzt.
Bei Arbeistunfällen sieht das nochmal anders aus. Hier zahlen die KK auf Anordnung der Berufsgenossenschaft, das sog Verletzengeld.
Während einer Umschulung erhält man Übergangsgeld, hier wär dann wieder die RV als Leistungsträger zuständig.
Wenn man innerhalb einer Umschulungsmaßnahme länger als 14 Tage am Stück dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt, wird die Maßnahme eigentlich als " für gescheitert" durch den Leistungsträger erklärt.
Damit erlischt aber nicht der rechtliche Anspruch es nochmal anders zu versuchen, denn § 2 SGB IX ist hier weiterhin die wirksame Rechtsgrundlage.
Sichere dich dazu immer vorab durch deine Rechtsberatung nochmal ab, wie du deine Argumentation plausibel vorträgst.
viele Grüße
paul42